Liebe Sportsfreunde*innen,
Wir möchten eine Aktualisierung zu Corona und unseren Vereinsaktivitäten geben:
Trainingsbetrieb Mittwoch und Samstag:
Bis zum Ende der Sperrzeit für die mittlere Rur am 15.07., führen wir die Samstagfahrten in der derzeitigen Form fort. (Anmeldung und Bootsshuttle)
Danach werden wir uns wieder wie gewohnt an der Halle treffen und unsere Fahrt von dort ausgehend organisieren.
Teilnehmerlisten werden wir weiterhin führen und aufbewahren.
Sommer-Alpen-Tour nach Lienz vom 17.07. – 01.08.2020
Die Fahrt findet organisiert von den Fahrtenleitern Wiebke Ehrlich und Simon Mehlhose statt. Die Fahrtenleiter werden die Teilnehmer über vorhandene Regelungen aufklären und deren Einhaltung sicherstellen.
Schutz- und Sicherheitsausrüstung bei Vereinsfahrten
Der Vorstand möchte nochmals darauf hinweisen, dass alle teilnehmenden Personen bei Kajak- und Kanadierfahrten immer vollständige Schutzkleidung und Schwimmweste tragen.
Auf Fließgewässern muss zudem ein Helm getragen werden — für Personen über 18 Jahren wird das Tragen des Helmes bei Kanadierfahrten auf leichten Fließgewässern empfohlen aber nicht verpflichtend.
Wir wünschen euch allen eine schöne Ferienzeit, gute Erholung und viel Spaß bei den Aktivitäten.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Richter / Rudi Schaefer
Abteilungsleiter
Spielvereinigung Boich/Thum
Kanuabteilung
Hier die aktuell gültige Verordnung für NRW ab 15.06.2020
für uns wichtig:
§ 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum,
Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person
ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und
andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. (2) Mehrere Personen
dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten,
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen
Gemeinschaften,
3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt.
Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in
häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind
bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:
1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger
Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des
Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und
Versammlungen,
3. zulässige sportliche Betätigungen sowie zulässige Angebote der Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit,
4. zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung im öffentlichen Raum. Die
besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den
Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen
bleiben unberührt.
§ 9 Sport
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und
Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im
sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-,
Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen)
zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute
Durchlüftung sicherzustellen. (2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-,
Trainings- und Wettbewerbsbetriebs im Breiten- und Freizeitsport ohne
Mindestabstand ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen nur Personen
gestattet, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie im
Freien nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach §
2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.